Sühneverfahren / Privatklage

Sind Sie Opfer einer Straftat, wie z.B. Beleidigung, Hausfriedensbruch oder Körperverletzung geworden, so können Sie die Strafverfolgung dieser Tat durch eine Privatklage zum örtlich zuständigen Amtsgericht erwirken. Bei einigen Delikten muss allerdings zuvor ein Sühneversuch zwischen den Beteiligten erfolgt sein, sofern Opfer und Täter in derselben Gemeinde wohnen.

Zuständigkeit

Herr Krämer
Rechtsamt
Abteilungsleitung, Sachgebietsleitung
Gebäude: Fallenbrunnen 16
Raum E.090
Tel. +49 7541 203 2301

Informationen & Sprechzeiten

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie sind Opfer einer Straftat, wie z.B. Beleidigung, Hausfriedensbruch oder Körperverletzung geworden

Ablauf

Bei der Gemeinde, in der die Beteiligten wohnen (Vergleichsbehörde) findet auf Antrag des Betroffenen eine Sühneverhandlung mit den Parteien statt, in der auf eine gütliche Erledigung der Sache hingewirkt wird. Sie können sich dabei von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Erst wenn der Sühneversuch scheitert und ein Vergleich nicht zustande kommt, ist der Weg zum Amtsgericht eröffnet.

Sonstiges

Erst wenn der Sühneversuch scheitert und ein Vergleich nicht zustande kommt, ist der Weg zum Amtsgericht eröffnet.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Die Gebühr für das Sühneverfahren liegt zwischen 10,00 und 50,00 EUR.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Stadt Friedrichshafen, 16.05.2011

Zugehörige Lebenslagen